Thomas Krug, Geschäftsführer der Conwick GmbH - Agentur für stressfreies Bauen / Bauherrenvertretung

Schon gewusst…? (Vol.4)

Sind Sie im Zusammenhang mit EU-weiten Ausschreibungen oder der Vergaberechtsreform 2016 auch schon auf das Kürzel „EEE“ gestoßen? Das klingt im ersten Moment wie ein Farbstoffzusatz auf der Rückseite von Lebensmittelverpackungen. Aber natürlich ist etwas ganz anderes damit gemeint.

Die „EEE“ kann seit dem 18. April 2016 durchgeführt werden und vereinfacht seither die Eignungsprüfung von Anbietern im Rahmen öffentlicher Vergabeverfahren. Grundsätzlich soll die „EEE“ bei EU-weiten Ausschreibungen verpflichtend gelten.

EEE – Einheitliche Europäische Eigenerklärung

Grundlage für die „Einheitliche Europäische Eigenerklärung“ (oder eben kurz: EEE) ist eine Verordnung vom 5. Januar 2016, die sich auf zwei EU-Richtlinien aus dem Jahr 2014 stützt. Da diese wiederum zwei ältere EU-Richtlinien ersetzen, möchten wir die Entstehungsgeschichte der EEE an dieser Stelle nicht weiter vertiefen…

Mit der Einführung der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung EEE wird die Pflicht, umfangreiche Nachweise und Bescheinigungen bereits in einem frühen Stadium des Verfahrens vorzulegen, durch die Abgabe einfacher Erklärungen der Bieter ersetzt.  Ausschließlich die Bieter, die für den Zuschlag in Betracht kommen, müssen die erforderlichen Bescheinigungen einreichen. Die Bieter sollen damit entlastet und die Hemmschwelle zur Teilnahme insgesamt gesenkt werden.

In der Praxis kann die Einheitliche Europäische Eigenerklärung über ein elektronisches Formular ausgefüllt werden. Ein entsprechendes Portal mit umfassenden Informationen wird von der Europäischen Kommission bereitgestellt. Es ist in allen EU-Amtssprachen verfügbar.

In „Schon gewusst…?“ berichten wir regelmäßig über Dinge, die uns bei unseren Bauvorhaben oder im Projektalltag begegnen und die uns besonders wissenswert, kurios, kreativ oder einfach nur genial erscheinen.